§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Schema zur Freiheitsberaubung, § 239 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: Ein anderer Mensch
b) Handlung: Eingriff in die mögliche persönliche Bewegungsfreiheit durch Einsperren oder auf sonstige Weise
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
Von "auf sonstiger Weise" wird jedes Tun oder Unterlassen erfasst, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
P: aktueller <-> potentieller Fortbewegungswille
P: Dauer -> kurzfristig (Vater-Unser-Formel) (+) <-> "ganz kurzfristig" (Ampelphase) (-)
P: Einsperren durch Unterlassen (+) bei Garantenstellung (z.B. unbemerkt einsperren und bei Bemerken nicht wieder freilassen)
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Qualifikation § 239 III Nr. 1: Freiheitsberaubung von über einer Woche
III. Erfolgsqualifikation
1. § 239 III Nr. 2: schwere Gesundheitsschädigung (Folgen orientieren sich an § 226 StGB, gehen aber weiter)
2. § 239 IV: Tod des Opfers
IV. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
[ ! BEACHTE insbesondere: Ausübung des Sorgerechts bei Kindern § 1631 II BGB; erlaubte Selbsthilfe § 229 BGB und die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO]
V. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
VI. Strafzumessung § 239 V: minder schwerer Fall VII. Ergebnis
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Vorlesung:
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Zweittitel:
Freiheitsberaubung, § 239 I StGB
Video URL:
https://media.jura-online.de/media/video/00011071_promo.mp4
Video Link URL:
https://jura-online.de/lernen/freiheitsberaubung-239-i-stgb/836/excursus?aff-code=mZdco4YpKRjo
Einsperren
Gespeichert von alex am/um Mi, 21/03/2012 - 16:05Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
Quelle:
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Sonnen, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 239 Rn. 16; Kindhäuser/Schramm, StrafR BT I, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 15 Rn. 10
Paragraphen:
§239 StGB
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Vorlesung:
Strafrecht BT I
Stichwortverzeichnis:
Einsperren
Freiheitsberaubung
Kausalität
Gespeichert von alex am/um Mi, 21/03/2012 - 14:45Nach der conditio-sine-qua-non-Formel, ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Quelle:
RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
Paragraphen:
§223 StGB, §212 StGB,§211 StGB,
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Vorlesung:
Strafrecht AT
Schuldrecht BT II (Gesetzliche Schuldverhältnisse)
Stichwortverzeichnis:
conditio-sine-qua-non-Formel
kausal
Kausalität
Objektive Zurechnung
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 17:20Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.
Quelle:
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger/Altenhain, StGB, 6. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 57; MüKo/Freud, 4. Auflage München 2020, vor § 13 Rn. 181; Kühl, StafR AT, 8. Auflage München 2017, § 4 Rn. 43.
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Vorlesung:
Strafrecht AT
Stichwortverzeichnis:
Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Vorsatz
Gespeichert von yannik am/um Mi, 23/07/2014 - 17:20Vorsatz ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts-(Pflicht-)widrigkeit.
Quelle:
Jauernig BGB/Stadler, 19. Auflage München 2023, § 276 Rn. 15.
Rechtsgebiet:
Zivilrecht
Vorlesung:
Sonstiges Zivilrecht (inklusive Prozessrecht)
Wird im Rahmen des § 239 StGB auch die potentielle oder nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt?
Überblick
Von § 239 StGB geschützt wird das Recht einer Person, über ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Dieses Recht setzt die allgemeine Fähigkeit voraus, einen Willen zur Ortsveränderung überhaupt bilden zu können.1 Insoweit scheiden Kleinstkinder von vornherein aus, weil diese nicht fähig sind, einen derartigen Willen zu bilden bzw. zur willkürlichen Ortsveränderung außer Stande sind.2 Fraglich ist, was dann für Schlafende oder sinnlos Betrunkene gilt. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob jemand auch dann seiner Freiheit beraubt wird, wenn er sich in dem entscheidenden Moment gar nicht fortbewegen will. Es ist also fraglich, ob nur der aktuelle Wille zur Fortbewegung, als die aktuelle Fortbewegungsfreiheit oder auch die potentielle geschützt werden soll.3
- 1. BGHSt 14, 314 (316).; Fischer, StGB, § 239, Rn. 3, Aufl. 62.
- 2. Kindhäuser, LPK-StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 6.
- 3. MüKo/Wieck-Noodt,§ 239, Rn. 13, Aufl. 2.
1. Ansicht - Geschützt wird auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit.1 Bereits die Möglichkeit des Ortswechsels wird nach dieser Auffassung geschützt. Darauf, dass sich das Opfer fortbewegen will, kommt es nicht an. Das Opfer kann zwar potentiell einen Fortbewegungswillen bilden, tut dies aber aufgrund mangelnder Kenntnis von der objektiven Beschränkung nicht.
Argumente für diese Ansicht
Umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit
Mit der Einbeziehung der potentiellen Fortbewegungsfreiheit soll insbesondere ein umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit erzielt werden.2
In der Praxis ist es häufig schwierig, den aktuell-tatsächlichen Willen des Opfers festzustellen.3
Hohe Wertigkeit des Rechtsguts der Freiheit der Person
Aufgrund der hohen Wertigkeit des Rechtsguts der Freiheit einer Person, erscheint es nicht sachgemäß vom Schutz der potentiellen Fortbewegungsfreiheit abzusehen. Dies gilt umso mehr unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Art. 2 II 2 GG.4
Streichung des Wortes „Gebrauchs“ durch das 6. StrRG
Durch das 6. StrRG wurden die Worte „des Gebrauchs“ der Freiheit aus § 239 StGB gestrichen, mit der Folge, dass der Wortlaut nunmehr darauf abstellt, dass ein Mensch der „Freiheit beraubt wird“.5
- 1. BGHSt 32, 183 (188f.).; Rengier, BT II; § 22, Rn. 2, Aufl. 13.; Kindhäuser, LPK- StGB, § 239, Rn. 2, Aufl. 6; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 1ff., Aufl. 29.; Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 2, Aufl. 28.
- 2. Rengier, BT II; § 22, Rn. 2, Aufl. 13.
- 3. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
- 4. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
- 5. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
2. Ansicht - Geschützt wird nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit.1
Argumente für diese Ansicht
Ansonsten würde der Vollendungszeitpunkt nach vorne verlagert werden
Würde man den Tatbestand derart ausweiten, dass auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit erfasst werden soll, würde man den Vollendungszeitpunkt ohne hinreichenden Grund nach vorne verlagern.2
Pönalisierung des Versuchsunrechts
Die Einbeziehung der potentiellen Fortbewegungsfreiheit hätte zudem die Folge, dass der Versuch pönalisiert würde, wonach seit Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 239 II StGB kein Bedürfnis mehr besteht. Zudem bliebe für einen strafbefreienden Rücktritt kaum noch Raum.3
Ausweitung des Tatbestandes auf einen hypothetischen Fortbewegungswillen ist willkürlich4
Ansonsten würde nicht mehr die Fortbewegungsfreiheit, sondern viel mehr die objektive Fortbewegungsmöglichkeit geschützt werden
Würde man die potentielle Fortbewegungsfreiheit mit in den Tatbestand ein beziehen, würde sich der Schutz der persönlichen Fortbewegungsfreiheit in den Schutz einer objektiven Fortbewegungsmöglichkeit verkehren.5
- 1. Fischer, StGB, § 239, Rn. 3ff., Aufl. 62.; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, § 9, Rn. 13, Aufl. 3.; NK/Sonne, § 239, Rn. 8, Aufl. 3.
- 2. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
- 3. m.w.N.: NK/Sonnen, § 239, Rn. 7, Aufl. 3.
- 4. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
- 5. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
Überblick
Von § 239 StGB geschützt wird das Recht einer Person, über ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Dieses Recht setzt die allgemeine Fähigkeit voraus, einen Willen zur Ortsveränderung überhaupt bilden zu können.1 Insoweit scheiden Kleinstkinder von vornherein aus, weil diese nicht fähig sind, einen derartigen Willen zu bilden bzw. zur willkürlichen Ortsveränderung außer Stande sind.2 Fraglich ist, was dann für Schlafende oder sinnlos Betrunkene gilt. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob jemand auch dann seiner Freiheit beraubt wird, wenn er sich in dem entscheidenden Moment gar nicht fortbewegen will. Es ist also fraglich, ob nur der aktuelle Wille zur Fortbewegung, als die aktuelle Fortbewegungsfreiheit oder auch die potentielle geschützt werden soll.3
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Geschützt wird auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit.4 Bereits die Möglichkeit des Ortswechsels wird nach dieser Auffassung geschützt. Darauf, dass sich das Opfer fortbewegen will, kommt es nicht an. Das Opfer kann zwar potentiell einen Fortbewegungswillen bilden, tut dies aber aufgrund mangelnder Kenntnis von der objektiven Beschränkung nicht.
Argumente für diese Ansicht
Umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit
Mit der Einbeziehung der potentiellen Fortbewegungsfreiheit soll insbesondere ein umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit erzielt werden.5
In der Praxis ist es häufig schwierig, den aktuell-tatsächlichen Willen des Opfers festzustellen.6
Hohe Wertigkeit des Rechtsguts der Freiheit der Person
Aufgrund der hohen Wertigkeit des Rechtsguts der Freiheit einer Person, erscheint es nicht sachgemäß vom Schutz der potentiellen Fortbewegungsfreiheit abzusehen. Dies gilt umso mehr unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Art. 2 II 2 GG.7
Streichung des Wortes „Gebrauchs“ durch das 6. StrRG
Durch das 6. StrRG wurden die Worte „des Gebrauchs“ der Freiheit aus § 239 StGB gestrichen, mit der Folge, dass der Wortlaut nunmehr darauf abstellt, dass ein Mensch der „Freiheit beraubt wird“.8
2. Ansicht - Geschützt wird nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit.9
Argumente für diese Ansicht
Ansonsten würde der Vollendungszeitpunkt nach vorne verlagert werden
Würde man den Tatbestand derart ausweiten, dass auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit erfasst werden soll, würde man den Vollendungszeitpunkt ohne hinreichenden Grund nach vorne verlagern.10
Pönalisierung des Versuchsunrechts
Die Einbeziehung der potentiellen Fortbewegungsfreiheit hätte zudem die Folge, dass der Versuch pönalisiert würde, wonach seit Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 239 II StGB kein Bedürfnis mehr besteht. Zudem bliebe für einen strafbefreienden Rücktritt kaum noch Raum.11
Ausweitung des Tatbestandes auf einen hypothetischen Fortbewegungswillen ist willkürlich12
Ansonsten würde nicht mehr die Fortbewegungsfreiheit, sondern viel mehr die objektive Fortbewegungsmöglichkeit geschützt werden
Würde man die potentielle Fortbewegungsfreiheit mit in den Tatbestand ein beziehen, würde sich der Schutz der persönlichen Fortbewegungsfreiheit in den Schutz einer objektiven Fortbewegungsmöglichkeit verkehren.13
- 1. BGHSt 14, 314 (316).; Fischer, StGB, § 239, Rn. 3, Aufl. 62.
- 2. Kindhäuser, LPK-StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 6.
- 3. MüKo/Wieck-Noodt,§ 239, Rn. 13, Aufl. 2.
- 4. BGHSt 32, 183 (188f.).; Rengier, BT II; § 22, Rn. 2, Aufl. 13.; Kindhäuser, LPK- StGB, § 239, Rn. 2, Aufl. 6; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 1ff., Aufl. 29.; Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 2, Aufl. 28.
- 5. Rengier, BT II; § 22, Rn. 2, Aufl. 13.
- 6. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
- 7. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
- 8. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
- 9. Fischer, StGB, § 239, Rn. 3ff., Aufl. 62.; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, § 9, Rn. 13, Aufl. 3.; NK/Sonne, § 239, Rn. 8, Aufl. 3.
- 10. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
- 11. m.w.N.: NK/Sonnen, § 239, Rn. 7, Aufl. 3.
- 12. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
- 13. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
Vorlesung:
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Thema:
Wird im Rahmen des § 239 StGB auch die potentielle oder nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt?
Stellt § 239 III Nr. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation dar?
Überblick
Da sich mit dem 6. StrRG der Wortlaut des § 239 III Nr. 1 StGB geändert hat, ist nunmehr umstritten, ob es sich dabei um einen normalen Qualifikationstatbestand handelt, oder vielmehr um eine Erfolgsqualifikation. Früher lautete § 239 III Nr. 1 a.F.: „Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat“. Daraus wurde hergeleitet, dass die Dauer der Freiheitsentziehung von über einer Woche kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine besondere Folge im Sinne eines erfolgsqualifizierten Delikts ist.1 Das hatte zur Folge, dass bezüglich des Grundtatbestandes der Freiheitsberaubung Vorsatz erforderlich war, hinsichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung gemäß § 18 StGB allerdings Fahrlässigkeit genügte.2 Nach dem der Wortlaut in eine aktive Art und Weise geändert wurde („Wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt“), stellte sich die Frage, ob damit ebenfalls auch die Einstufung als tatbestandliche Qualifikation einhergehen sollte.
- 1. BGHSt 10, 306f.
- 2. NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
1. Ansicht - § 239 III Nr. 1 StGB stellt eine Erfolgsqualifikation dar.1 Konsequenz wäre, dass sich der Vorsatz auf das Grunddelikt erstrecken muss, bezüglich der schwere Folge allerdings Fahrlässigkeit ausreicht.
Argumente für diese Ansicht
Gesetzgeberischer Wille
Vom Gesetzgeber war nach der Neufassung des § 239 III Nr. 1 nicht gewollte, dass sich die Erfolgsqualifikation in eine tatbestandliche Qualifikation umwandelt.2
Auch der frühere Tatbestand war seiner Natur nach eine Erfolgsqualifikation 3
Gesetzessystematik
Auch die Fälle des § 239 III Nr. 2 und IV StGB sind Erfolgsqualifikationen.4
- 1. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT I, Rn. 365, Aufl. 15.; Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 9, Aufl. 28, Aufl. 13.
- 2. Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 9, Aufl.28.; BTDrs. 13/8587.; Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
- 3. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
- 4. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
2. Ansicht - Bei § 239 III Nr. 1 StGB handelt es sich um einen normalen Qualifikationstatbestand.1
Dies hat zur Folge, dass sich der Vorsatz sowohl auf das Grunddelikt als auch auf die Qualifikation beziehen muss.
Argumente für diese Ansicht
Gesetzgeberischer Wille stellt indessen nur ein Auslegungskriterium dar 2
Mithin ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es nach der Neuregelung des § 239 III Nr. 1 StGB bei der Einordnung als Erfolgsqualifikation bleiben sollte.
Wortlaut
Entscheidend ist die Wortlautgrenze. Vor allem im Vergleich zu den erfolgsqualifizierten Delikten des § 239 III Nr. 2 und IV StGB wird deutlich, dass die Freiheitsberaubung über eine Woche eine echte Qualifikation darstellt.3
- 1. Schönk/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 12, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 239, Rn. 15, Aufl. 61; Wessels/Hettinger, BT I, § 8, Rn. 377, Aufl. 34.; NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
- 2. NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
- 3. Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 12, Aufl. 29.; NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
Überblick
Da sich mit dem 6. StrRG der Wortlaut des § 239 III Nr. 1 StGB geändert hat, ist nunmehr umstritten, ob es sich dabei um einen normalen Qualifikationstatbestand handelt, oder vielmehr um eine Erfolgsqualifikation. Früher lautete § 239 III Nr. 1 a.F.: „Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat“. Daraus wurde hergeleitet, dass die Dauer der Freiheitsentziehung von über einer Woche kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine besondere Folge im Sinne eines erfolgsqualifizierten Delikts ist.1 Das hatte zur Folge, dass bezüglich des Grundtatbestandes der Freiheitsberaubung Vorsatz erforderlich war, hinsichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung gemäß § 18 StGB allerdings Fahrlässigkeit genügte.2 Nach dem der Wortlaut in eine aktive Art und Weise geändert wurde („Wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt“), stellte sich die Frage, ob damit ebenfalls auch die Einstufung als tatbestandliche Qualifikation einhergehen sollte.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - § 239 III Nr. 1 StGB stellt eine Erfolgsqualifikation dar.3 Konsequenz wäre, dass sich der Vorsatz auf das Grunddelikt erstrecken muss, bezüglich der schwere Folge allerdings Fahrlässigkeit ausreicht.
Argumente für diese Ansicht
Gesetzgeberischer Wille
Vom Gesetzgeber war nach der Neufassung des § 239 III Nr. 1 nicht gewollte, dass sich die Erfolgsqualifikation in eine tatbestandliche Qualifikation umwandelt.4
Auch der frühere Tatbestand war seiner Natur nach eine Erfolgsqualifikation 5
Gesetzessystematik
Auch die Fälle des § 239 III Nr. 2 und IV StGB sind Erfolgsqualifikationen.6
2. Ansicht - Bei § 239 III Nr. 1 StGB handelt es sich um einen normalen Qualifikationstatbestand.7
Dies hat zur Folge, dass sich der Vorsatz sowohl auf das Grunddelikt als auch auf die Qualifikation beziehen muss.
Argumente für diese Ansicht
Gesetzgeberischer Wille stellt indessen nur ein Auslegungskriterium dar 8
Mithin ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es nach der Neuregelung des § 239 III Nr. 1 StGB bei der Einordnung als Erfolgsqualifikation bleiben sollte.
Wortlaut
Entscheidend ist die Wortlautgrenze. Vor allem im Vergleich zu den erfolgsqualifizierten Delikten des § 239 III Nr. 2 und IV StGB wird deutlich, dass die Freiheitsberaubung über eine Woche eine echte Qualifikation darstellt.9
- 1. BGHSt 10, 306f.
- 2. NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
- 3. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT I, Rn. 365, Aufl. 15.; Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 9, Aufl. 28, Aufl. 13.
- 4. Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 9, Aufl.28.; BTDrs. 13/8587.; Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
- 5. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
- 6. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
- 7. Schönk/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 12, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 239, Rn. 15, Aufl. 61; Wessels/Hettinger, BT I, § 8, Rn. 377, Aufl. 34.; NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
- 8. NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
- 9. Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 12, Aufl. 29.; NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
Vorlesung:
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Thema:
Stellt § 239 III Nr. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation dar?